Versicherungsrecht für Versicherungsnehmer

Aktuelle Fälle, in denen wir Versicherungsnehmer vertreten haben

   Rechstanwalt Christopher Friedrich

Nachfolgend geben wir ihnen einen kleinen Einblick in das breite Spektrum unserer versicherungsrechtlichen Tätigkeit.

Rückkaufswert einer Lebensversicherung

Wir vertraten mehrere Mandanten, die ihre Lebensversicherung in den letzten Jahren vorzeitig gekündigt hatten. Durch Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2006 und 09.05.2001 war festgestellt worden, dass die Versicherer bisher den Rückkaufwert von Lebensversicherungen fehlerhaft berechnet hatten, indem die hohen Abschlusskosten zu Beginn des Vertrages falsch verrechnet waren. Für unsere Mandanten konnten wir erreichen, dass die Verträge jeweils neu berechnet wurden und eine weitere Rückzahlung erfolgte.

Rücktritt eines privaten Krankenversicherers vom Versicherungsvertrag wegen angeblicher Täuschung

Wir bearbeiten häufig Fälle, in denen ein privater Krankenversicherer innerhalb der ersten drei Jahre vom Versicherungsvertrag zurücktreten will. Die Begründung lautet dann, der Versicherungsnehmer habe bei Antragstellung eine Krankheit wahrheitswidrig verschwiegen. Dies habe sich bei Einsicht in die Patientenakte des behandelnden Arztes zufällig herausgestellt.
Weitere Informationen zum Thema Rücktritt der privaten Krankenversicherung

Berechnung eines Hausrat-Schadens nach einem Einbruchdiebstahl

In der gemieteten Wohnung unseres Mandanten war ein halbes Jahr nach seinem Einzug eingebrochen worden. Die Einbrecher raubten mehrere hochwertige Elektronikgeräte und eine CD-Sammlung. Anschließend zerstörten sie mutwillig Kleidungsstücke, Mobiliar und Tapeten. Der Hausratsversicherer schickte einen Schadenregulierer, der anhand der Quadratmeterzahl die Schadenssumme errechnete.

Wir konnten den Versicherer davon überzeugen, dass bei Möbeln und Tapeten, die erst ein halbes Jahr alt waren, kein „Abzug alt für neu“ vorzunehmen waren. Außerdem konnten wir nachweisen, dass eine hochwertig spezialisierte CD-Sammlung nicht mit einem Durchschnittspreis von drei Euro pro CD zu bewerten ist.

Durch unsere Tätigkeit erhielt der Mandant die vierfache Entschädigungssumme im Vergleich zum ersten Angebot des Versicherers.

Schweres HWS Schleudertrauma nach einem harmlosen Verkehrsunfall

Unser Mandant war Opfer eines harmlosen Auffahrunfalls, bei dem die Schuld des Gegners zu 100% feststand. Während er am Unfallort noch keinerlei Beschwerden empfand, stellten sich im Laufe des weiteren Tages Kribbelgefühle in den Händen, Taubheitsgefühle, Gleichgewichtsstörungen und Nackenschmerzen ein. Im Laufe der weiteren Wochen konnte der Mandant kaum mehr laufen und erlitt schließlich einen Stammhirninfarkt. Dies sind alles Symptome einer schweren Halswirbelsäulenverletzung mit sogenanntem Wallenberg Syndrom.

Der Kraftfahrtversicherer des Unfallopfers zahlte anstandslos alle Sachschäden. Er weigerte sich jedoch, für die Krankheitsfolgen und die erlittenen Schmerzen aufzukommen. Diese seien nicht unfallursächlich, schließlich sei der Mandant am Unfallort unverletzt gewesen.

Der Rechtsstreit ist noch bei Gericht anhängig.

Deckungsschutz einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Handwerkers

Unser Mandant, ein Sanitär-Installationsunternehmen, baute für einen Bauträger eine Heizungsanlage in einem Rohbau ein. Diese war einige Wochen später, aber vor Abnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, leckgeschlagen. Es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob die Leitung von einem Dritten beschädigt oder von Anfang an fehlerhaft verlegt war. Der Bauträger nahm nun unsere Mandantschaft für die entstandenen Schäden in Anspruch.

Aufgrund unseres versicherungsrechtlichen Rechtsgutachtens hat der Versicherer dem Installateur zunächst Deckungsschutz für die Abwehr von Schadensersatzforderungen gewährt.

Einstandspflicht einer privaten Krankenversicherung

Unsere Mandantin ist privat krankenversichert und verfügte seit der Pubertät über einen sehr großen Brustumfang. Dieser führte im Laufe der Jahre zu Haltungsschäden und seelischen Beeinträchtigungen. Deshalb ließ unsere Mandantin eine chirurgische Brustverkleinerung durchführen.

Der Versicherer lehnte seine Einstandspflicht mit der Begründung ab, es handele sich um eine reine Schönheitsoperation, die nicht medizinisch notwendig gewesen sei.

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