Rücktritt der privaten Krankenversicherung
Hat Ihr privater Krankenversicherer den Rücktritt vom Vertrag erklärt? Wurde Ihre private Krankenversicherung gekündigt? Oder hat der Versicherer gar die Anfechtung des Versicherungsvertrags erklärt?
Jetzt ist anwaltliche Hilfe gefragt, um Ihren Versicherungsschutz möglichst zu den bisherigen Bedingungen wieder herzustellen.
Hierbei kann sich unser Ansprechpartner für versicherungsrechtsrechtliche Fragen, Christoffer Friedrich, für Sie einsetzen.
Machen Sie sich zunächst klar, dass Ihre Lage kein Einzelfall ist. Vielmehr ist Ihre Situation dem Massengeschäft der privaten Krankenversicherung geschuldet: Während im Antrag nur vermeintlich einfache Gesundheitsfragen gestellt wurden, prüft der Versicherer oft im Leistungsfall erstmals, ob alles richtig angegeben wurde.
Vorvertragliche Anzeigepflichten in der Krankenversicherung
Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung wird im Antrag nach Vorerkrankungen gefragt (vgl. hierzu Finanztest, Heft 5/2008 S. 64ff). Oftmals werden diese Fragen nicht ganz wahrheitsgemäß beantwortet. Sei es durch Vergessen, falsches Eintragen des Versicherungsvertreters oder vorsätzliches Verschweigen. Manchmal spielen auch Verständnisprobleme eine Rolle. Falsch beantwortete Gesundheitsfragen können zur Folge haben, dass der Krankenversicherer vom Vertrag zurücktreten darf und bei einem Versicherungsfall nicht zahlen muss.
Grundsätzlich gilt::
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung seine Vorerkrankungen anzeigen. Dabei ist er jedoch nur zur Anzeige verpflichtet, wenn der Versicherer ausdrücklich in Textform danach gefragt hat.
Welche Möglichkeiten der Versicherer nach Entdeckung einer (angeblichen) Falschangabe hat, bemisst sich nach der „Schwere“ der Verletzung der sogenannten vorvertraglichen Anzeigpflicht:
Schuldlose oder leicht fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Hat der Versicherungsnehmer leicht fahrlässig oder schuldlos falsche Angaben gemacht, so hat der Versicherer die Möglichkeit, den Vertrag mit der Frist von einem Monat zu kündigen.
Eine schuldlose Verletzung kann z.B. die Nichtkenntnis einer Krankheit sein, bei der auch keine Symptome aufgetreten sind.
Leicht fahrlässig verletzt jemand die vorvertragliche Anzeigepflicht, wenn er z.B. vergisst anzugeben, dass er vor zwanzig Jahren eine Mandelentzündung hatte.
Versicherungsschutz besteht dabei für jeden Versicherungsfall, der in der Vertragslaufzeit eingetreten ist.
Anstatt zu kündigen kann der Versicherer auch eine Vertragsanpassung anbieten. Dann werden für die künftige Vertragslaufzeit entweder ein Risikoausschluss oder ein Risikozuschlag, also eine höhere Prämie, vereinbart.
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Werden die Angaben grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch gemacht so kann der Versicherer nicht nur kündigen, sondern vom Vertrag zurücktreten.
Grob fahrlässig bedeutet z.B. dass der Versicherungsnehmer eine große Operation vergisst anzugeben (Rücktritt aber nur möglich, wenn der Versicherer den Vertrag dann nicht geschlossen hätte). Vorsatz, wenn sich der Versicherungsnehmer an die OP erinnert, aber nicht von ihr erzählt (Rücktritt immer möglich).
Dies hat zur Folge, dass wenn der Versicherer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, er bei einem bereits eingetretenen Schadenfall von seiner Leistungspflicht befreit ist. Es muss jedoch ein Ursachenzusammenhang zwischen der verletzten Anzeigepflicht und dem eingetretenen Schaden vorliegen, damit der Versicherer seine Zahlung verweigern darf.
Arglistige Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer bei den Angaben arglistig getäuscht, so kann der Versicherer den Vertrag anfechten.
Arglistig getäuscht hat der Versicherungsnehmer z.B. wenn er eine Vorerkrankung bewusst verschwiegen hat, damit er einen günstigeren Beitrag zahlt.
Ficht der Versicherer den Vertrag an, so ist dieser unwirksam und der Versicherer von der Leistung frei.
Unsere Aufgabe als Rechtsanwälte:
Wir prüfen für Sie, ob der Rücktritt des Versicherers zu Recht erfolgt ist. Die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit und zwischen Vorsatz und Arglist ist in vielen Fällen sehr schwierig, weshalb die Krankenversicherung hier oft Fehler macht. Um dagegen anzugehen, bedarf es einer sehr genauen Argumentation. Bei dieser sind wir ihnen gerne behilflich und können dabei auf unsere langjährige anwaltliche Erfahrung bauen.
Des weiteren behauptet der Versicherer bei einer grob fahrlässigen/vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung oft, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Versicherungsfall bestehe und verweigert somit die Zahlung. Der Versicherungsnehmer akzeptiert dies oft stillschweigend. Dabei besteht für ihn die Möglichkeit einen Gegenbeweis zu führen, der den Ursachenzusammenhang verneinen kann.
Auch hierbei helfen wir Ihnen gerne, zu Ihrem Recht zu kommen.
Nachtrag: Versicherungsverträge vor dem 1.1.2008
Wurde ihr Vertrag nicht an die neuen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) angepasst, so gilt für eine Übergangszeit das oben genannte in einer leicht veränderten Form. Der Versicherer hat dann schon bei jeder grob fahrlässigen Verletzung die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und somit von der Leistung frei zu sein. Es kommt nicht darauf an, ob er den Vertrag angenommen hätte, wenn er von der Vorerkrankung wusste.