Versicherungsvertriebsrecht
Ihr Ansprechpartner für Vesicherungsvertriebsrecht Rechtsanwalt Christoffer Friedrich
- Wir prüfen und gestalten Vermittlerverträge und Kooperationsverträge mit Maklern, Agenten und Mehrfachagenten
- Wir beraten Versicherungsunternehmen und Vertriebspersonen während der Laufzeit von Verträgen zu Vergütungsansprüchen, Kündigung und Freistellung von Vermittlern
- Wir kümmern uns um die Abwicklung beendeter Vermittlerverträge. Dies umfasst Themen wie Rückforderung unverdienter Provisionen und Courtagen; Ausgleichsanspruch; Altersversorgung; Buchauszug
- Wir klären Haftungsfragen im Vertrieb bei untreuen Vermittlern oder Falschberatung
Durch das Versicherungsvermittlergesetz, das am 22.05.2007 in Kraft getreten ist, hat die BRD verspätet die EU-Vermittlerrichtlinie (2002/92/EG) umgesetzt. Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurden neue Vorschriften eingefügt, die eine klare Definition für die Vermittlertypen bringen. Im VVG wird zukünftig der Versicherungsvermittler unterschieden in Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
Der Versicherungsvertreter ist gem. § 84 ff. HGB Interessenvertreter des Versicherers. Für ihn besteht grundsätzlich die Pflicht zur Beratung, allerdings muss er nur auf die Versicherungen und deren Produkte zurückgreifen, mit denen er eine vertragliche Bindung eingegangen ist. Diese Versicherer müssen benannt werden.
Der Versicherungsmakler ist grundsätzlich im Namen des Kunden tätig und wird auch dessen Interessensphäre zugerechnet. Er hat aus einer hinreichend großen Zahl von Versicherern und Produkten dem Kunden das zur Erfüllung seiner Wünsche und Bedürfnisse geeignete Angebot zu empfehlen. Diesen Rat hat er zu Begründen. Der Versicherungsmakler wird in aller Regel im Rahmen eines Maklervertrages tätig. Im Rahmen des Maklervertrages wird geregelt, wie weit die Vollmacht zur Vertretung reicht und in welchem Umfang die Auswahl des Angebotes erfolgen soll.