Versicherungsrecht für Versicherer

Aktuelle Fälle, in denen wir Versicherungsunternehmen vertreten

   Ihr Ansprechpartner für Versicherungsrecht für Versicherer ist Rechtsanwalt Christoffer Friedrich.

Ist ein Stillhaltergeschäft ein sonstiges Spekulationsgeschäft? – Abwehr einer Deckungsklage für den Rechtsschutzversicherer

In den ARB des Versicherers sind Wett-, Spiel- und sonstige Spekulationsgeschäfte ausgeschlossen. In Literatur und Rechtsprechung besteht einigermaßen Einigkeit darüber, dass zwar Streitigkeiten im Zusammenhang mit Aktienkäufen vom Versicherungsschutz umfasst sind, nicht aber im Zusammenhang mit Optionsscheingeschäften.

Der Versicherungsnehmer betrieb sogenannte Stillhaltergeschäfte, bildete also den Gegenpart des Optionskäufers. Er war der Ansicht, er sei wie ein Aktienkäufer zu sehen. Der Versicherer ist der (auch von uns vertretenen) Ansicht, es handele sich um ein spekulatives Geschäft, dass im Zusammenhang mit dem Optionshandel steht.

Die Deckungsklage ist noch bei Gericht anhängig.

Abstimmungsobliegenheit Kosten auslösender Maßnahmen in der Rechtsschutzversicherung

Ein Anwalt hatte für seinen Mandanten eine außergerichtliche Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer eingeholt. Dieser hatte den Anwalt und den Versicherungsnehmer darauf hingewiesen, dass weitere Kosten auslösende Maßnahmen, insbesondere eine Klage, im Vorfeld mit ihm abzustimmen seien. Dennoch erhob der Anwalt ohne Rücksprache eine Klage für den Mandanten, die er sodann verlor.

Im Wege eines Rechtsgutachtens für den Versicherer war zu klären, ob der Mandant/VN einen Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt hat oder ob der Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung zur Zahlung verpflichtet ist.

Abwehr von unberechtigten Deckungsklagen im Bereich von geschlossenen Immobilienfonds

Durch die sogenannten „Schrottimmobilien-Fälle“ ist auf die Rechtsschutzversicherer eine wahre Kostenlawine zugekommen. In vielen Fällen ist der Versicherer einstandspflichtig und erkennt dies auch anstandslos an.

Daneben gibt es aber auch Zweifelsfälle, beispielsweise wenn in einem geschlossenen Immobilienfonds Geld gesammelt wurde, um ein Neubauprojekt zu finanzieren. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass unter bestimmten Umständen kein Deckungsschutz zu gewähren ist (vgl. BGH IV ZR 170/03). Wir konnten bereits mehrere unberechtigte Deckungsklagen in diesem Zusammenhang abwehren.

Rückzahlung eines Prämiendarlehns

Immer wieder kommt es vor, dass finanziell schwache Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherung beim Versicherer beleihen. Dies ist in der Regel so lange problemlos möglich, bis die finanziellen Schwierigkeiten so groß werden, dass die Prämie nicht mehr gezahlt werden kann. Dann beginnt der „Wettlauf der Gläubiger“ in dem wir Versicherer gerne und bisher erfolgreich vertreten.

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