Widerruf von alten Kreditverträgen Dank EuGH wieder möglich

Montag, 13.04.2020 - Roland Kirsten

Dank einer neuen Entscheidung vom 26.03.2020 des Europäische Gerichtshofs (EuGH Rechtssache C-66/19) können Sie wieder einen teuren Kredit widerrufen.

Die Entscheidung betrifft Darlehensverträge, die von den Banken im Zeitraum Juni 2010 bis März 2016 verwendet wurden. Hier kann es sein, dass die Kreditnehmer unzureichend über ihre Widerrufsrechte informiert worden sind.

Kreditverträge von 2010 bis 2016 können betroffen sein!

Die Entscheidung des EuGH betrifft all die Kreditverträge, deren Widerrufsbelehrungen den folgenden Wortlaut haben:

 „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Bei  dieser Klausel werden nach Ansicht des EuGH die Kreditnehmer nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Der dort verwendete § 492 Abs. 2 BGB enthält selbst nicht die Pflichtangaben. Er verweist nur auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Der Kreditnehmer muss sich damit erst durch eine Reihe von Paragrafen arbeiten, um die für ihn geltenden Angaben herauszufinden. (sog. Kaskadenverweisung)

Kaskadenverweisung unwirksam!

Nach dem EuGH wird der Kreditnehmer damit nicht ordnungsgemäß informiert. Ihm steht damit nach wie vor ein Widerrufsrecht zu.

Unsere Bankrechtler hatten ähnlich in früheren Verfahren argumentiert. Allerdings war der Bundesgerichtshof bisher der Meinung, das einem Kreditnehmer die Verweisung zuzumuten sei (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18)

Das hat der EuGH jetzt anders entschieden.

Damit ist ein Widerruf wieder möglich. In dessen Folge können zu viel gezahlte Zinsen zurückverlangt werden. Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.  

Vor einer Widerrufserklärung sollte man bei Immobiliardarlehensverträgen vorsorglich sicherstellen, dass eine Anschlussfinanzierung gewährleistet ist. Grund ist, dass Banken nach dem Widerruf die Restschuld innerhalb von 30 Tagen zurückfordern können.

Bei Autokreditverträgen erhält der Kreditnehmer die bisher von ihm gezahlten Raten und eine möglicherweise geleistete Anzahlung zurück. Im Gegenzug muss er das Auto zurückgeben. Zu beachten ist hierbei, dass eventuell eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

In jedem Fall ist eine vorsorgliche rechtliche Beratung zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!

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