Was ist zu beachten, wenn ein Angehöriger verstirbt?

Montag, 29.10.2018 - Roland Kirsten

Nach dem Tod eines Angehörigen müssen oftmals sehr viele Dinge geregelt und Fristen beachtet werden. Gerade in der Trauerzeit fällt es vielen Menschen schwer, hierbei den Überblick zu behalten.

Wichtig ist, zunächst zu klären, ob Sie als Erbe in Betracht kommen oder ob es vielleicht ein Testament gibt, durch welches Sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Falls Sie nach dem Tod Ihres Angehörigen ein handschriftliches Testament finden, sind Sie verpflichtet, dieses Testament unverzüglich bei dem zuständigen Nachlassgericht einzureichen, damit das Testament von Amts wegen eröffnet werden kann. Wenn jemand ein Testament findet und es nicht an das Gericht abgibt, kann er sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar machen.

Wenn Sie durch Testament oder gesetzliche Erbfolge als Erbe in Betracht kommen, haben Sie immer noch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Es kann sinnvoll sein, eine Erbschaft auszuschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Ob es in Ihrem konkreten Fall besser ist, die Erbschaft auszuschlagen, sollten Sie vorsorglich anwaltlich überprüfen lassen.

Die Erbausschlagung müssen Sie gemäß § 1944 BGB innerhalb von sechs Wochen nach dem Todestag – und wenn ein Testament vorhanden ist, nach dem Tag der Eröffnung des Testaments – erklären. Wenn Sie nicht genau wissen, welche Gegenstände, Bankkonten oder Immobilien sich im Nachlass befinden, sind Sie als Erbe verpflichtet, die Höhe des Nachlassvermögens selbst zu ermitteln.

Das Nachlassgericht prüft nicht, welche Vermögensgegenstände sich im Nachlass befinden oder ob der Nachlass überschuldet ist. Über den Tod eines Angehörigen werden Sie vom Nachlassgericht auch nur dann informiert, wenn ein Testament vorliegt oder bereits vor Ihnen jemand das Erbe ausgeschlagen hat. Wenn der Angehörige verstirbt, geht das Gericht davon aus, dass Sie selbstständig von dem Tod eines Angehörigen erfahren haben und wenn Sie dann innerhalb von sechs Wochen nicht ausschlagen, haben Sie stillschweigend die Erbschaft angenommen. Die Frist läuft nur, wenn Ihnen der Todesfall bekannt ist.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Lingemann in unserer Kanzlei Alegos.

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