Verwirkung von Elternunterhalt durch Zeitablauf

Mittwoch, 15.08.2018 - Valeska Jansen

Unterhaltsansprüche von bedürftigen Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern sollen einen aktuellen laufenden Bedarf der Eltern decken. Kümmern sich unterhaltsberechtigte Elternteile nicht rechtzeitig um die Geltendmachung und Durchsetzung des eigenen Unterhaltsanspruchs, kann das unterhaltsverpflichtete Kind nach Ablauf eines Jahres den Einwand der Verwirkung erheben. Dies gilt in ganz besonderem Maße auch für so genannte Ansprüche aus übergegangenem Recht:  Dabei kommt zunächst das Sozialamt für den Unterhalt der Eltern  aufkommt und lässt sich dann den Anspruch der pflegebedürftigen Eltern gegen die verpflichteten Kinder durch eine Überleitungsanzeige übertragen. Bei den Sozialämtern kommt es immer wieder aus verschiedenen Gründen zu einer überlangen Bearbeitungszeit, sodass sich hier ein Blick auf den zeitlichen Ablauf der Korrespondenz mit dem Sozialamt lohnt, in den Fällen, in welchen das Sozialamt die Ansprüche auf Unterhalt aus übergegangenem Recht bei den unterhaltsverpflichteten Kindern anmeldet.

 

Bei Unterhaltsansprüchen knüpft der BGH an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen, sodass das Sozialamt aufgrund der Natur, des Inhalts und des Umfangs des Unterhaltsanspruchs, der sich durch den Übergang nicht verändert, gehalten ist, sich um dessen zeitnahe Durchsetzung zu bemühen. Sowohl bei der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs auf Elternunterhalt durch ein Elternteil, als auch bei einer verspäteten Geltendmachung durch das Sozialamt soll das unterhaltsverpflichtete Kind, das sich darauf eingerichtet hat, nicht in Anspruch genommen zu werden, darauf vertrauen können, nicht doch noch Zahlungen von Elterunterhalt leisten zu müssen. In diesem Zusammenhang ist der BGH der Auffassung, dass der Schuldnerschutz bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besonders groß ist.

Frau Rechtsanwältin Valeska Jansen, Fachanwältin für Familienrecht bei Alegos prüft auch gerne Ihre Angelegenheit darauf, ob der Anspruch auf Elternunterhalt durch Zeitablauf verwirkt ist.

 

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