Unterhaltsrecht

Das neue Unterhaltsrecht – mit Hilfe eines Anwalts Chancen nutzen und Risiken erkennen!

Sind Sie nach einer Scheidung einer anderen Person zum Unterhalt verpflichtet? Oder beziehen Sie Unterhalt aufgrund einer Scheidung? Dann ergeben sich für Sie vielleicht Änderungen in der Höhe Ihrer Unterhaltszahlungen.

  • Sind Sie Unterhaltsverpflichteter und möchten wissen, ob Sie mit Änderung der Gesetzeslage eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels verlangen können?
  • Sind Sie unterhaltsberechtigt und wollen erfahren, wann eine Unterhaltskürzung unbillig ist?
  • Sind Sie Mutter eines nichtehelichen Kindes und sich darüber informieren, welcher Unterhaltsanspruch Ihnen zusteht?
  • Möchten Sie erfahren, welche Änderungen sich mit der neuen Düsseldorfer Tabelle ergeben?

Lassen Sie sich von Frau Rechtsanwältin Valeska Sommer beraten.

Wichtig: Auch bereits abgeschlossene Fälle können nach neuem Recht beurteilt und neu aufgerollt werden, sofern sich eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung ergibt und diese Änderung für den anderen Teil zumutbar ist!

Hintergrund der neuen Rechtslage in Deutschland – Unterhaltsrechtsreform

Zum 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, das Kindeswohl und die nacheheliche Verantwortung zu stärken und das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Das Gesetz hat sich an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse und Wertevorstellungen der letzten Jahrzehnte angepasst: es werden immer weniger Ehen geschlossenen und von den geschlossenen Ehen werden immer mehr geschieden. (Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Statistischen Bundesamts). In Großstädten, wie in Frankfurt am Main, wird schätzungsweise jede zweite geschlossene Ehe wieder geschieden. Dadurch steigt die Zahl von Zweitfamilien, Patchworkfamilien, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Alleinerziehenden.

Die alten Unterhaltsgrundsätze wurden daher als überholt und häufig auch als ungerecht angesehen. Dem soll das neue Gesetz Rechnung tragen, indem es das Kindeswohl stärkt, den Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten nach erfolgter Scheidung stärker betont und das Unterhaltsrecht insgesamt vereinfacht.

Details für Weiterdenker – um was es geht

Zukünftig wird nach dem Grundsatz der Rangpriorität das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen in der Reihenfolge der Rangstufen verteilt. Der zur Verfügung stehende  Betrag wird zunächst im ersten Rang verteilt, bevor dann ein etwa noch zur Verfügung stehender Restbetrag im zweiten Rang, ein weiterer Rest im dritten Rang usw. verteilt wird. Hierbei ist neu, dass minderjährige unverheiratete und so genannte privilegierte Kinder zukünftig den ersten Rang allein einnehmen und ihn nicht mehr mit geschiedenen Ehegatten teilen müssen. Der geschiedene Ehegatte ist nunmehr in Rang zwei abgerutscht und, wenn er nicht ein Kind betreut oder die Ehe von langer Dauer war, sogar in Rang drei. Mütter eines nichtehelichen Kindes, welche nach altem Recht die dritte Rangstufe einnahmen, können demgegenüber nach neuem Recht in Rang zwei stehen, wenn sie das Kind betreuen. Dies kann dazu führen, dass im Einzelfall die Mutter eines nichtehelichen Kindes Unterhalt verlangen kann, wohingegen der geschiedenen Ehefrau kein Unterhalt mehr zusteht.

Der Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle richtet sich künftig nach dem steuerlichen Freibetrag. Es wird ein Mindestunterhalt in Höhe des doppelten Freibetrags gesetzlich festgelegt. Dieser ändert sich immer dann automatisch, wenn sich der Freibetrag ändert. Dieser Mindestunterhalt ist dann die Basis für die Bestimmung der Unterhaltsbeträge der neuen Düsseldorfer Tabelle. Im Übrigen bleibt es dabei, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes für die Unterhaltshöhe maßgebend sind.

Der geschiedene Ehegatte muss in Zukunft in verstärktem Umfang für seinen Unterhalt selbst sorgen. Wem Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes zusteht, der ist künftig nur für die ersten drei Jahre ab der Geburt des Kindes abgesichert; so genannter Basisunterhalt. Nach diesen drei Jahren kann sich der Unterhaltsanspruch zwar verlängern, es muss dies aber der Billigkeit entsprechen, wobei die Kindesbelange und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Die ehelichen Lebensverhältnisse spielen ebenfalls eine Rolle.

Klingt kompliziert? Wir lösen das Rätsel für Sie!

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