Vermeidung von Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände

Der Umfang der Verantwortlichkeit und Haftung von Geschäftsleitungsorganen steht seit längerem in der Diskussion. Geschäftsleitungsorgane, also der Vorstand bei der Aktiengesellschaft und der Geschäftsführer bei der GmbH, die ihre Verantwortung nicht ausreichend wahrnehmen, setzen sich einem hohen persönlichen Haftungsrisiko aus. Zur Wahrnehmung der Verantwortung gehört auch, gegebenenfalls die erforderlichen Fähigkeiten für die Position zu erwerben. Wer dies unterlässt setzt sich ebenfalls einem Haftungsrisiko aus.

1. Was sind die Grundsätze der Haftung von Vorständen und Geschäftsführern?

Eine Haftung entsteht nur, wenn es eine entsprechende Pflicht gibt, gegen die verstoßen worden ist. Voraussetzung für eine Haftung ist also in jedem Fall eine Verletzung der übertragenen Pflichten. Deshalb sind die übertragenen Pflichtenkreise konkret herauszuarbeiten. Das Ausmaß der Übertragung richtet sich nach dem Umfang der Verantwortung. Diese differiert für die einzelne Person, wenn sie Allein-Geschäftsführer, Allein-Vorstand oder Mitglied des Kollegialorgans ist, es also mehrere Vorstände bzw. Geschäftsführer gibt.

Bei der Haftung ist ferner zwischen der so genannten Innenhaftung, d. h. gegenüber der Gesellschaft und ggf. den Aktionären/Gesellschaftern und einer Außenhaftung, d. h. gegenüber Dritten zu unterscheiden.

Haftungsmaßstab ist jeweils die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Geschäftsleiters. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Geschäftsleiter bei seiner unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen darf, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

So ist die Haftung wortwörtlich in § 93 Aktiengesetz umschrieben. Dies ist die einschlägige Norm für die Haftung des Vorstands. Der Text des entsprechenden Paragraphen für den GmbH-Geschäftsführer lautet ähnlich: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Auch wenn dort die ausdrückliche Klarstellung des Aktiengesetzes fehlt, wonach eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied bei der unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, gilt dieser Maßstab auch bei der GmbH. Der im Aktiengesetz seit 1995 ausdrücklich verankerte Gedanke beruht auf der sog. Business Judgement Rule und soll nach dem Willen des Gesetzgebers klarstellen, dass der Unternehmensleitung ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den einen unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Unternehmerisches Handeln muss aber immer auf der sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhen.

Neben der vorstehend angerissenen zivilrechtlichen Haftung mit der Konsequenz von Schadensersatzzahlungen im Haftungsfalle unterliegt die Unternehmensleitung auch strafrechtlichen Risiken bei entsprechenden Verstößen des Unternehmens. Deshalb hat die Unternehmensleitung auch die Pflicht zur Compliance und Prävention.

2. Strategien zur persönlichen Haftungsvermeidung

Die Strategie zur Vermeidung einer persönlichen Inanspruchnahme eines jeden Geschäftsführers/Vorstands muss möglichst früh ansetzen. Das beginnt bereits bei der Minimierung von Haftungsrisiken in dem Anstellungsvertrag. Hier können schon erste vorbeugende Schritte ergriffen werden.

Die Haftungserleichterung der Business Judgement Rule kommt nur zum tragen, wenn das Organmitglied von Anfang an dafür sorgt, dass wichtige Entscheidungsvorgänge genau dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist Voraussetzung, um im Ernstfall die Rechtmäßigkeit des Handelns – auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Business Judgement Rule – nachzuweisen. Dabei kommt es darauf an, einen handhabbaren Maßstab zu finden. Wichtig ist auch, sicherzustellen, auf diese Dokumentation in jedem Fall zurückgegriffen werden kann. Nur dann kann eine erfolgreiche Abwehr von unberechtigten Ansprüchen sichergestellt werden.

Zu den Instrumentarien zur Risikominimierung gehören auch die Organisation von Betriebsabläufen und die Delegation von Aufgaben. Die richtige Unternehmensorganisation kann das Geschäftsleitungsorgan haftungsrechtlich entlasten. Die Delegation als mögliches Instrumentarium zur Risikominimierung erfordert aber selbstverständlich eine damit korrespondierende Aufsichtspflicht, die wahrgenommen werden muss. Auch Checklisten – zugeschnitten auf die persönliche Situation – können dabei zur Vermeidung von Haftungsrisiken herangezogen werden.

Zur Haftungsvermeidung gehört heutzutage auch eine Directors & Officers Versicherung als Element der Risikobegrenzung.

Schließlich sind eine frühzeitige umfassende Information (und spätere regelmäßige up-dates) zu diesem Thema ein sehr wirkungsvolles Werkzeug, um von Anfang an persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Dazu bieten sich neben dem Selbststudium entsprechender Veröffentlichungen auch die Besuche von Seminaren zu diesem Themenbereichen an.

Als Alternative zu letzterem bietet Alegos auch ein individuelles auf die persönliche Situation zugeschnittenes Coaching zu Ihren möglichen Haftungsrisiken an. Dabei kann auf die persönlichen Bedürfnisse besser als im Rahmen der üblichen Seminarveranstaltungen eingegangen werden. Der Zeitrahmen kann individuell besprochen werden und beträgt in aller Regel nicht mehr als 2 – 4 Stunden für ein erstes Grundlagengespräch. Dementsprechend sind auch die Kosten geringer als bei den gängigen Seminaranbietern. Gern machen Ihnen Alegos ein günstiges attraktives Angebot. Ihr Ansprechpartner ist unser Partner Rechtsanwalt Roland Kirsten.

Rechtsanwalt Roland Kirsten steht Ihnen auch gern mit Rat und Auskunft zur Verfügung, wenn Ihnen eine persönliche Haftungs-Inanspruchnahme droht. Referenzfälle können genannt werden.

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