Oberlandesgericht Frankfurt: Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister
In seinem Beschluss vom 06.11.2019 (Az.: 2 Ss-OWi 942/19) hat das OLG Frankfurt klargestellt, dass die Überwachung des fließenden Verkehrs Kernaufgabe des Staates ist.
Sie dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der am Verkehr teilnehmenden Bürger. Sie ist eine hoheitliche Aufgabe, die unmittelbar aus dem Gewaltmonopol folgt und deswegen bei Verstößen berechtigt, mit Strafen und/oder Bußgeldern zu reagieren. Sie ist ausschließlich Hoheitsträgern, die in einem Treueverhältnis zum Staat stehen, übertragen.
In der Folge kann der Staat nicht die Regelungs- und Sanktionsmacht an „private Dienstleister“ abgeben, damit diese für ihn als „Subunternehmer“ ohne Legitimation hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Zuständig für die kommunale Verkehrsüberwachung ist der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde. In dieser Funktion ist er kein kommunales Selbstverwaltungsorgan, sondern Teil der Polizei und unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht des Innenministeriums unterworfen.
Bei der Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs beim Einsatz technischer Verkehrsüberwachungsanlagen ist die Hinzuziehung und Übertragung von Aufgaben an private Dienstleister bzw. Personen, die nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen, nach der Auffassung des Oberlandesgerichts somit ausgeschlossen.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass bei einer Überprüfung der maßgeblichen Ermittlungsakte hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit, welche nur durch einen beauftragten Rechtsanwalt erfolgen kann, nun nicht nur der Qualifikation der die Messung durchführenden Personen, sondern auch deren beruflicher Werdegang eine entscheidende Rolle zukommt.
Bei Fragen rund um dieses Thema stehe ich Ihnen als zuständiger Fachanwalt für Verkehrsrecht bei ALEGOS Rechtsanwälte in Frankfurt am Main und Hanau gerne zur Verfügung.