Neue Hoffnung bei Bußgeldern und Fahrverboten? StVO-Novelle wg. Verstoßes gg. das Zitiergebot wohl unwirksam.

Freitag, 03.07.2020 - Christoffer Friedrich

Die Straßenverkehrsordnung wurde massiv verschärft – und seitdem deutlich mehr Führerscheine einkassiert. Das Verkehrsministerium will das wieder abmildern. Doch die Novelle könnte nach Meinung vieler Rechtsexperten ohnehin unwirksam sein.

Seit dem 28.04.2020 gilt der verschärfte Bußgeldkatalog – es wurde teurer und Fahrverbote drohen schon ab 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts. Das Verkehrsministerium denkt laut darüber nach, die Verschärfungen abzumildern . Nach Auffassung vieler Rechtsexperten ist dies wohl gar nicht nötig, da sie die gesamte StVO-Novelle, vor allem im Hinblick auf die Änderungen bei den Fahrverboten, für schlichtweg unwirksam erachten.

Der Grund ist ein einfacher: Bei der StVO-Novelle wurde das das sog. Zitiergebot des Grundgesetzes (GG), das für sie und die sie ändernden Verordnungen als Rechtsverordnungen nach Art. 80 GG gilt, verletzt.
Dieses verfassungsrechtlich zwingend vorgeschriebene Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende “Ermächtigungsgrundlage” unbedingt genannt werden muss. In der 54. ÄnderungsVO – der StVO-Novelle 2020 ‒ werden aber in der Präambel, 3. Spiegelstrich nur § 26a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG und nicht auch § 26a Abs 1 Nr. 3 StVG genannt.
Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber zwingend erforderlich gewesen.

Was sind die Folgen? Das Bundesverfassungsgericht urteilt über Verstöße gegen das Zitiergebot “knallhart” (NJW 99, 3253, 3256): Danach führen Verletzungen des Zitiergebots zur Nichtigkeit der Verordnung.

Daher rate ich:
Wem derzeit ein Bußgeld oder gar ein Fahrverbot droht, sollte sofort fachliche Hilfe durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen.
Gerne beraten unsere erfahrenen Rechtsanwälte Sie bei konkreten Fragen an unseren Standorten in Frankfurt, Hagen oder Hanau! Melden Sie sich! Gerne auch telefonisch, wenn es eilt!

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