Immobilienkredite: Ein Bearbeitungsentgelt für Umschuldungen ist nicht (mehr) zulässig!

Dienstag, 08.10.2019 - Roland Kirsten

Verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt sich fort!

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob Banken oder Kreditinstitute von Kunden für die Umschuldung von Immobiliardarlehensverträgen eine zusätzliche Gebühr verlangen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.9.2019 (AZ: XI ZR 7/19) entschieden, dass eine solche Gebühr unzulässig ist. Die Umschuldung von Immobilienkrediten müsse für Bankkunden kostenfrei sein. So sei der Aufwand der Bank mit dem bisher erhaltenen Zins regelmäßig abgegolten.

Wollte bisher ein Kreditnehmer nach Ende der Zinsbindung seine Immobilie bei einer anderen Bank finanzieren und die alten Schulden ablösen, verlangten die betroffenen Banken regelmäßig eine Umschuldungsgebühr unter Verweis auf ihr Preis- und Leistungsverzeichnis.

Dem hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschrieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 

Der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis der Banken den Bankkunden/Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Welche Fälle betraf die angefochtene Klausel?

1. Fall: Der Kunde schuldet durch eine andere Bank um

Die Klausel umfasste zum einen solche Fälle, in denen der Kunde der Bank sein bei dieser bestehendes Darlehen von anderen Kreditinstituten ablösen lässt und der Bank gestellte Sicherheiten dem neuen Finanzierungsinstitut übertragen möchte.

2. Fall: Der Kunde schuldet den Kredit einer anderen Bank bei der beklagten Bank um

Die Klausel umfasste auch den Fall, dass die Bank als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird.

BGH: In beiden Fällen ist eine Gebühr nicht zulässig!

Der BGH hat entschieden, dass der mit einer Umschuldung verbundene Aufwand regelmäßig mit dem vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zins abgegolten ist. Dies gilt auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei einer Bank als Darlehensgeberin bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.

Denken Sie auch an Rückforderungsansprüche!

Zwar ist das Urteil neu, es wirkt sich aber auch auf schon gezahlte Gebühren aus, die Sie zurückfordern könnten.

Sprechen Sie uns an, wenn wir für Sie Möglichkeiten der Rückforderung prüfen sollen. Vorgänge vor 2016 dürften wenig Erfolgsaussichten haben, da die Banken im Zweifel den Verjährungseinwand erheben würden. Ab 2017 dürften hingegen die Erfolgsaussichten steigen.

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