Haben volljährige Kinder einen Anspruch auf Unterhalt?

Sonntag, 03.06.2018 - Roland Kirsten

Mit Erreichen der Volljährigkeit, regelmäßig also mit 18 Jahren, stehen die meisten Kinder finanziell noch nicht auf eigenen Beinen, sodass sich die Frage stellt, inwieweit volljährige Kinder einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen ihre Eltern haben.

Auch für die Eltern ist diese Frage interessant.

Als Grundsatz gilt: Eltern müssen ihren volljährigen Kindern regelmäßig so lange Unterhalt zahlen, bis diese eine erste berufliche Ausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Der Kindesunterhalt endet dementsprechend nicht mit Eintritt in die Volljährigkeit.

Ob während einer zweiten, sich anschließenden Ausbildung weiterhin Volljährigenunterhalt der Eltern geschuldet ist, ist im Einzelfall zu überprüfen – in wenigen Einzelfällen ist über die erste Ausbildung hinaus auch noch weiterhin Unterhalt an das volljährige Kind zu zahlen.

Wie viel Vater und Mutter zahlen müssen, ergibt sich auch beim Volljährigenunterhalt aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, sofern das Kind noch bei einem Elternteil wohnt. Verdient das volljährigen Kind neben der Schule oder dem Studium regelmäßig selbst etwas dazu, müssen die Eltern weniger oder sogar keinen Unterhalt mehr zahlen.

Als eigenes Einkommen des Kindes zählen auch Stipendien, BAföG und Kindergeld. Ist nach Abschluss der Schule zunächst eine größere Reise oder eine Tätigkeit wie beispielsweise als Au-Pair im Ausland geplant, gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Volljährigenunterhalt für das Kind. Der Anspruch ist insofern an den Beginn einer beruflichen Ausbildung oder die Aufnahme eines Studiums gebunden.

Zahlen unterhaltspflichtige Eltern ihren volljährigen Kindern keinen Unterhalt, kann von diesen beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung, dem BAföG-Amt, ein Antrag auf Vorausleitung gestellt werden.

Das BAföG-Amt holt sich den Vorschuss dann bei den unterhaltsverpflichteten Eltern wieder zurück.

Sollten Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie bei uns Frau Rechtsanwältin Valeska Jansen an!

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