Für Arbeitnehmer: Der Urlaub verfällt nicht einfach am Jahresende

Mittwoch, 07.11.2018 - Roland Kirsten

Die meisten Arbeitnehmer kennen das Problem: Ein Teil des vereinbarten Jahresurlaubs steht am Ende des Jahres noch offen. Was soll man jetzt tun? Am sichersten ist es den vollständigen Urlaub bis zum Jahresende  zu nehmen. Nur geht das nicht immer. Dann stellt sich die Frage, was man machen kann und ob der Urlaub verloren gehen oder verfallen könnte.

Dazu hat der Europäische Gerichtshof jetzt in den Verfahren in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16 klargestellt:

Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.

Wichtig für einen betroffenen Arbeitnehmer ist also, dass er prüft ob er noch Urlaubsansprüche für das laufende Jahr hat. Weiterhin sollte er einen Blick in seinen Arbeitsvertrag und soweit vorhanden in einen anwendbaren Tarifvertrag  wirft. Hier finden sich häufig unternehmensspezifische Regelungen, die vorrangig zu beachten sind.

Kann der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen, sollte er vorsorglich seinen Arbeitgeber um Zustimmung bitten diesen auf das neue Jahr zu übertragen.

Der Europäische Gerichtshof hat in den Verfahren auch klargestellt, dass wenn der Urlaub nicht genommen werden kann auch ein Geldersatzanspruch des Arbeitnehmers  zum Tragen kommen kann.

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