Infolge eines Streiks werden derzeit Flüge an deutschen Flugplätzen wie Dortmund oder Köln annulliert oder starten mit Verspätung. Sowohl bei Ausfall als auch bei einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr können regelmäßig Ausgleichansprüche geltend gemacht werden. Die Fluglinien sind allerdings regelmäßig der Ansicht, dass es sich um “außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der EU-Verordnung über Fluggastrechte handelt. Sie weigern sich deshalb, den betroffenen Fluggästen die vorgesehenen Ausgleichszahlungen zu leisten.
Der Gerichtshof hat dazu bereits durch Urteil am17.04.2018 entschieden, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals nicht unter den Begriff der “außergewöhnlichen Umstände“ fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von sich krank meldenden Arbeitnehmern.
Der EuGH hat dazu festgestellt: Ein „Wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen “außergewöhnlichen Umstand“ dar. Die Fluggesellschaft wird deshalb nicht von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen befreit. Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind vielmehr Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft.
Das bedeutet, daß in diesen Fällen die Ausgleichszahlungen verlangt werden konnten. Auch bei rein unternehmensbezogenen Streikverspätungen oder Ausfällen bestehen regelmäßig Ausgleichansprüche.
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