Flächengerechte WEG-Abrechnung kann bei geringen Flächenabweichungen verlangt werden

Mittwoch, 22.05.2019 - Roland Kirsten

Das Landgericht Frankfurt hat jüngst die Erforderlichkeit flächengerechter WEG-Abrechnung auch bei nur kleinen Abweichungen bestätigt.

In der Jahresabrechnung einer WEG waren die Kosten nach Wohnfläche verteilt worden. Einige Miteigentümer bezweifelten die Flächenansätze – denen kein durch Fachmann erstelltes Aufmaß zugrunde lag – und klagten.

Im Verfahren wurde die Fläche dann per Gutachten festgestellt. Es stellte sich dabei heraus, dass die festgestellte Fläche nur geringfügig von derjenigen abwich, wie sie in der Abrechnung angesetzt worden war.

Bereits marginale Abweichungen sind fehlerhaft

Die Klagegegner meinten, bei nur so marginalen Abweichungen bestehe kein Klagegrund. Hinzu komme, dass nach der tatsächlich verwendeten Fläche die Kosten für die Kläger nicht höher waren, als wenn die vom Gutachter festgestellte Fläche verwendet worden wäre; die Flächenunterschiede betrafen Wohnungen anderer Miteigentümer.

Das LG Frankfurt (Beschluss vom 7.3.2019, Az. 2 – 09 S 50/18) ließ diese Argumente nicht gelten.

Unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung des BGH stellte das LG Frankfurt zunächst klar, dass ein persönlicher Nachteil der Kläger nicht erforderlich sei. Ein für die Klage ausreichendes Interesse liege bereits darin, dass eben eine korrekte Abrechnung verlangt werden könne.

Sodann bestätigte das Gericht die Erforderlichkeit der Anpassung der Abrechnung auch trotz der nur geringfügigen Flächenabweichungen. Das Gericht stellte hierfür darauf ab, dass nicht absehbar sei, wo denn die Grenze zwischen noch tolerierbaren Abweichungen und solchen Abweichungen liegen soll, die nicht mehr tolerierbar seien.

Das Zugestehen einer gewissen Toleranzbreite würde damit zu einer Verzerrung des Anfechtungsrechts bzw. zu dessen Unterlaufen führen, sodass eine Toleranzbreite eben nicht anzusetzen ist, weshalb die Anfechtung auch bei nur geringfügigen Abweichungen möglich sein muss.

Mit dieser Entscheidung wird das Recht des einzelnen Miteigentümers betont, eine korrekte und genaue Erstellung der Abrechnung verlangen zu können, ohne sich auf unrichtige Ansätze (mögen sie auch an der Wirklichkeit „nah dran“ sein) verweisen lassen zu müssen.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, freuen wir uns bei ALEGOS Rechtsanwälte auf Ihren Anruf oder Ihre Mail. Rechtsanwalt und Fachanwalt für das Miet- und WEG-Recht Michael Meyer steht Ihnen  als kompetenter Berater gern zur Verfügung.

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