EuGH stärkt Passagierrechte bei Flugverspätungen

Mittwoch, 24.07.2019 - Christoffer Friedrich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Fluggastrechte (Urt. v. 11.07.2019 – Az. C-502/18) erneut gestärkt:
Passagiere können hiernach grundsätzlich auch bei Anschlussflügen außerhalb Europas mit einer nicht-europäischen Fluggesellschaft bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielflughafen ihrer Reise Entschädigung fordern, sofern sie mit einer europäischen Fluggesellschaft in der Europäischen Union gestartet sind.

Im konkreten Fall ging es um eine bei einer tschechischen Gesellschaft gebuchte Reise von Prag nach Bangkok mit Umstieg in Abu Dhabi. Der Flug auf der ersten Teilstrecke, der in der EU begann und von der tschechischen Airline selbst ausgeführt wurde, war pünktlich. Doch der Anschlussflug – im Rahmen eines sogenannten Code Sharing ausgeführt von der Gesellschaft Etihad mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten – hatte am Ende über 8 Stunden Verspätung.

Passagiere verklagten die tschechische Airline auf die nach EU-Recht vorgesehene Entschädigung bei Verspätungen von mehr als drei Stunden. Die Fluggesellschaft wehrte sich mit dem Hinweis, der verspätete Flug sei in der Verantwortung der anderen Fluggesellschaft gewesen.

Das ließen die EU-Richter aber nicht gelten:
Flüge seien auch mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen im Sinne der Fluggastrechte eine Einheit, sofern sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren, erklärte der EuGH. Die tschechische Airline sei zur Zahlung verpflichtet und könne sich dann das Geld von der Partnergesellschaft wiederholen.

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