Der GmbH-Geschäftsführer zwischen Pflichten und Haftung – Was Sie als Geschäftsführer über Ihre Risiken wissen sollten

Montag, 15.10.2018 - Stefan Fein

Die Position eines Geschäftsführers bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine vom Gesetz vorgeschriebene Organstellung bei der Gesellschaft. Für einen Geschäftsführer werden keine besonderen Qualifikationen vorgeschrieben, auch gibt es kein geschütztes Berufsbild. Es gibt jedoch eine Menge von rechtlichen Pflichten, die von ihm zu beachten sind. Tut er dies nicht, kommen vielfältige Haftungsrisiken auf ihn zu.

Diese Haftungsrisiken bestehen schon im laufenden Geschäftsbetrieb, können sich aber deutlich erhöhen, wenn die Gesellschaft in eine Krisensituation gerät und der Geschäftsführer zusätzliche zivilrechtliche und öffentlich- rechtliche, teils miteinander kollidierende Pflichten erfüllen muss. Auf diese Fragen sind die wenigsten Geschäftsführer vorbereitet.

Aufgaben des Geschäftsführers

Jeder Geschäftsführer hat ein ganz erhebliches Haftungsrisiko gegenüber seiner Gesellschaft und deren Gläubigern. Um diese Haftung zu vermeiden oder zu minimieren, muss er seine Aufgaben und Pflichten  genau kennen.

Ein Geschäftsführer hat zahlreiche interne Pflichten gegenüber der Gesellschaft, denn er ist deren Vermögens- und Interessenverwalter. Er hat bei der Gesellschaft aber auch externe  Aufgaben. Gegenüber Dritten vertritt er die GmbH im Außenverhältnis und schließt zb die Verträge für die Gesellschaft. Ein Rechtsgeschäft mit dem Dritten kann auch wirksam sein, wenn der Geschäftsführer dabei gegen interne Auflagen oder Weisungen verstößt. Das bedeutet, er kann nach außen mehr kann als er im Innenverhältnis darf.

Wenn er gegen interne Regularien verstößt, missbraucht er jedoch seine Befugnisse und verletzt seine Pflichten gegenüber der GmbH, was dann unmittelbar Haftungsfolgen für ihn nach sich zieht.

Bereits das GmbH-Gesetz weist dem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben ausdrücklich zu: Er muss für eine ordnungsgemäße Buchführung sorgen, den Jahresabschluss aufstellen und die Gesellschafterversammlung einberufen. Kommt die Gesellschaft in eine Krise, so hat er die Pflicht unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Auch im Sozial- und Steuerrecht treffen ihn Pflichten. Zu nennen ist die Pflicht zur Abführung von Sozialbeiträgen, bei einem schuldhaften Verstoß besteht neben der Schadensersatzpflicht sogar ein Strafbarkeitsrisiko. Ähnliches gilt im Steuerrecht: Verletzt ein Geschäftsführer die Steuerpflichten der Gesellschaft, so haftet er nach der Abgabenordnung persönlich. Das gilt zb. bei einer unterlassene Abführung von Lohnsteuer.

Daneben ergeben sich Pflichten aus der Satzung der Gesellschaft, den Gesellschafter-beschlüssen, einer eventuell vorhandenen Geschäftsordnung, aus Verträgen und den verschiedenen Gesetzen.

Der Geschäftsführer steht in zwei unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft: Er ist zunächst Organ, also Teil der Gesellschaft. Deshalb hat er die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen, nicht hingegen die Interessen ihrer Gesellschafter. Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern besteht regelmäßig nicht, wohl jedoch gegenüber der Gesellschaft.

Die Haftungsansprüche können auch von Gläubigern der Gesellschaft gepfändet und dann geltend gemacht werden. Gleiches gilt für einen Insolvenzverwalter der Gesellschaft, was in der Insolvenz nicht selten geschieht. Für den Geschäftsführer stellt diese Haftung ein ganz besonderes Risiko dar.

Neben der Stellung als Organ ist der Geschäftsführer regelmäßig auch Angestellter der Gesellschaft. Dessen Pflichten ergaben sich aus dem Anstellungsvertrag, der häufig nur als Geschäftsführervertrag bezeichnet wird. Dieser regelt ähnlich wie ein Arbeitsvertrag die beiderseitigen Rechte und Pflichten, anders als für Arbeitnehmer gelten aber für den Geschäftsführer  nicht die Schutznormen des Arbeitsrechts. In dem Vertrag kann aber eine individuelle Haftungsbeschränkung zu seinen Gunsten vereinbart werden..

Haftungsgrundsätze

Eine Haftung entsteht nur, wenn es eine entsprechende Pflicht gibt, gegen die verstoßen worden ist. Voraussetzung für eine Haftung ist also in jedem Fall eine Verletzung der übertragenen Pflichten durch den Geschäftsführer.

Haftungsmaßstab ist jeweils die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Unternehmensleiters. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer bei seiner unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen darf, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Der Gedanke beruht auf der sog. Business Judgement Rule und soll klarstellen, dass der Unternehmensleitung ein weiter Handlungsspielraum bei ihren Entscheidungen zugebilligt werden muss, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist.

Voraussetzung ist, dass das Handeln immer auf sorgfältig ermittelten, nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen beruhen muss. Die Haftungserleichterung der Business Judgement Rule kommt nur zum Tragen, wenn der Geschäftsführer dafür sorgt, dass wichtige Entscheidungsvorgänge genau dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist Voraussetzung, um im Ernstfall die Rechtmäßigkeit seines Handelns nachzuweisen.

Neben der zivilrechtlichen Haftung mit der Konsequenz von Schadensersatzzahlungen im Haftungsfalle unterliegt ein Geschäftsführer auch den schon erwähnten strafrechtlichen Risiken bei entsprechenden Verstößen des Unternehmens. Deshalb hat die Geschäftsleitung auch die Pflicht zur Compliance und Prävention.

Mehrere Geschäftsführer einer Gesellschaft haften grundsätzlich solidarisch, dh. jeder einzelne kann voll in Anspruch genommen werden und dann untereinander einen Ausgleich verlangen.

Etwas anderes gilt, wenn von der Gesellschafterversammlung eine Geschäftsordnung beschlossen wurde, nach der jedem Geschäftsführer ein bestimmter Bereich zur eigenen Zuständigkeit zugewiesen wurde.

Die Haftung des Geschäftsführers beginnt bereits mit dem formalen Akt der Bestellung. Ansprüche können hingegen nicht mehr entstehen, sobald er seine Stellung als Geschäftsführer aufgegeben hat oder abberufen wurde. Die entstandenen Ansprüche können jedoch noch bis zum Verjährungseintritt, also im Höchstfall noch fünf Jahre nach Ausscheiden geltend gemacht werden.

Haftungsvermeidungsstrategien

Die Grundvoraussetzung von Haftungsrisiken sind immer dieselben: eine Sorgfalts- oder Treuepflichtverletzung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer sollte sich nie auf gute Beziehungen zu den Gesellschaftern verlassen, sondern im Zweifel damit rechnen, dass sich der Gesellschafterkreis verändert oder die Ansprüche der GmbH von einem Gläubiger oder Insolvenzverwalter durchgesetzt werden.

Jeder Geschäftsführer sollte daher auch im eigenen Interesse ein Risikomanagement einrichten, weil es seine Aufgabe ist, Risiken von der Gesellschaft abzuwenden und die Gefahren für die GmbH gleichzeitig Haftungsrisiken für ihn sind. Deshalb muss er seine Pflichten erkennen, die daraus resultierenden Risiken definieren und entsprechende Vorsorge treffen.

Zu den Instrumentarien zur Risikominimierung gehören auch die Organisation von Betriebsabläufen und die Delegation von Aufgaben. Die richtige Unternehmensorganisation kann ihn haftungsrechtlich entlasten. Die Delegation als mögliches Instrumentarium zur Risikominimierung erfordert aber selbstverständlich eine damit korrespondierende Aufsichtspflicht.

Zur Haftungsvermeidung gehört heutzutage auch eine Directors & Officers Versicherung als Element der Risikobegrenzung.

Schließlich sind eine frühzeitige umfassende Information (und spätere regelmäßige up-dates) zu diesem Thema ein wirkungsvolles Werkzeug, um von Anfang an persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer zu vermeiden. Dazu bietet sich auch die rechtzeitige individuelle Beratung durch einen spezialisierten Anwalt  an.

Bei Alegos steht Ihnen

Rechtsanwalt Roland Kirsten für weiterführende Auskünfte gerne zur Verfügung

Alegos Hauptmenue