Sorgerecht in einer „Patchwork-Familie“

Mittwoch, 17.10.2018 - Valeska Jansen

Neben der „Kernfamilie“ und den Alleinerziehenden stellt die „Patchworkfamilie“ den dritthäufigsten Familientyp dar. In einer Patchworkfamilie leben zwei Erwachsene mit Kindern aus früheren Beziehungen zusammen, was zu rechtlichen Problemen führen kann. Am gemeinsamen Sorgerecht für gemeinsame Kinder ändert sich auch mit einer Trennung oder Scheidung von Eltern nichts. Stiefeltern können für das Stiefkind keine Entscheidungen treffen. In Familien, in denen das Stiefkind größtenteils vom Stiefelternteil betreut wird, kann es daher sinnvoll sein, dem Stiefelternteil eine Vollmacht zu erteilen. Diese Vollmacht wird gemeinsam von den leiblichen Eltern erteilt und ermöglicht dem Stiefelternteil, Alltagsentscheidungen für das Stiefkind zu treffen. Hierunter fällt alles, was im täglichen Leben der Familie anfällt, wie beispielsweise Freizeitgestaltung, Schulalltag, Alltagsumgang mit Klassenkameraden und Freunden, gewöhnliche medizinische Versorgung bei leichteren Krankheiten, Fragen des Taschengeldes, etc. Eine solche Vollmacht kann jederzeit abgeändert oder auch widerrufen werden. Alleinsorgeberechtigte Elternteile können dem verheirateten Stiefelternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens übertragen. Ein Alleinentscheidungsrecht erhält der Stiefelternteil dadurch selbstverständlich nicht, ist jedoch handlungsfähiger und benötigt nicht mehr in allen für das Kind zu regelnden Fragen eine schriftliche Vollmacht, so genanntes „kleines Sorgerecht“. Dieses „kleine Sorgerecht“ gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften – hier kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil seinen Partner bzw. seine Partnerin aber wiederum bevollmächtigen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie bei uns Frau Rechtsanwältin Valeska Jansen an!

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