Aktuelles
Sonntag, 28.02.2021 - Roland Kirsten
Die Frage ob Prämiensparverträge von den Banken und Sparkassen in Niedrigzinsphasen zum Nachteil der Sparer gekündigt werden dürfen, haben in den letzten Jahren schon häufig die Gerichte beschäftigt. Die Kündigungen wurden meistens für zulässig erklärt. Die Sparer verloren damit eine gute Geldanlagemöglichkeit.
Ein scheinbares Nebenproblem hat jetzt die Finanzaufsicht BAFIN auf den Plan gerufen: Banken und Sparkassen haben die Zinsen bei den Prämiensparverträgen häufig zum Nachteil der Kunden und Sparer nicht korrekt berechnet. Viele Sparer haben schlicht jahrelang zu wenig Zinsen erhalten. Fachkreise kennen das Problem schon länger, betroffene Anleger jedoch nicht. Da die Banken und Sparkassen sich weigern, die richtige Zinsberechnung nachzuholen,ist jetzt die BAFIN aktiv geworden. Die BAFIN will erreichen, dass die Banken und Sparkassen ihre Kunden auf die fehlerhafte Berechnung hinweisen müssen.
Stellen Sie Ihre Ansprüche!
Den Anspruch selbst muss allerdings weiterhin der Kunde stellen. Allerdings wissen viele Kunden überhaupt nicht, dass die Zinsen von den Banken und Sparkassen unzutreffend und nachteilig für die Sparer berechnet worden sind. Zum Teil sind die Bezugnahmen für Zinsänderungen unzulässig. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn auf kurzfristige Laufzeiten als Vergleichszinsen bei Zinsänderungsklauseln Bezug genommen wird, obwohl der Prämiensparvertrag einen Lange Laufzeit hat. Eine andere unzulässige Praxis besteht darin Zinsänderungen nicht richtig weiterzugeben. Dazu hat der BGH schon vor Jahren präzise Vorgaben gemacht. Den meisten Banken und Sparkassen haben das nicht umgesetzt. Deshalb sieht sich jetzt die BAFIN gefordert, diese unzulässige Praxis abzustellen.
Nach Fristablauf einen Anwalt einschalten!
Sie sollten sich umgehend um das Thema kümmern. Es geht um beträchtliche Beträge, was bereits das Tätigwerden der BAFIN zeigt. Das Zögern der Banken und Sparkassen liegt auch darin begründet, dass sie sich gern auf die Verjährung berufen. Zinsansprüche verjähren regelmäßig in drei vollen Jahren. Deshalb bedeutet jedes neues Kalenderjahr eine große Zinsersparnis für die Banken und Sparkassen.
Fordern Sie Ihre Bank oder Sparkasse auf, die Zinsen korrekt zu berechnen. Der BGH hat das schon vor Jahren verlangt. Setzen Sie dafür der Bank oder Sparkasse eine taggenaue Frist. Vier Wochen sollten ausreichend sein. Reagiert die Bank nicht, schalten Sie einen Anwalt ein. Da die Bank oder Sparkasse dann in Verzug sein dürfte, muss sie dann auch die Kosten des Anwalts übernehmen.
Es geht um Ihr Geld. Zögern Sie nicht!
Sie können uns bei Fragen gerne unverbindlich ansprechen.
Freitag, 03.07.2020 - Christoffer Friedrich
Die Straßenverkehrsordnung wurde massiv verschärft – und seitdem deutlich mehr Führerscheine einkassiert. Das Verkehrsministerium will das wieder abmildern. Doch die Novelle könnte nach Meinung vieler Rechtsexperten ohnehin unwirksam sein.
Seit dem 28.04.2020 gilt der verschärfte Bußgeldkatalog – es wurde teurer und Fahrverbote drohen schon ab 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts. Das Verkehrsministerium denkt laut darüber nach, die Verschärfungen abzumildern . Nach Auffassung vieler Rechtsexperten ist dies wohl gar nicht nötig, da sie die gesamte StVO-Novelle, vor allem im Hinblick auf die Änderungen bei den Fahrverboten, für schlichtweg unwirksam erachten.
Der Grund ist ein einfacher: Bei der StVO-Novelle wurde das das sog. Zitiergebot des Grundgesetzes (GG), das für sie und die sie ändernden Verordnungen als Rechtsverordnungen nach Art. 80 GG gilt, verletzt.
Dieses verfassungsrechtlich zwingend vorgeschriebene Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende “Ermächtigungsgrundlage” unbedingt genannt werden muss. In der 54. ÄnderungsVO – der StVO-Novelle 2020 ‒ werden aber in der Präambel, 3. Spiegelstrich nur § 26a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG und nicht auch § 26a Abs 1 Nr. 3 StVG genannt.
Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber zwingend erforderlich gewesen.
Was sind die Folgen? Das Bundesverfassungsgericht urteilt über Verstöße gegen das Zitiergebot “knallhart” (NJW 99, 3253, 3256): Danach führen Verletzungen des Zitiergebots zur Nichtigkeit der Verordnung.
Daher rate ich:
Wem derzeit ein Bußgeld oder gar ein Fahrverbot droht, sollte sofort fachliche Hilfe durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen.
Gerne beraten unsere erfahrenen Rechtsanwälte Sie bei konkreten Fragen an unseren Standorten in Frankfurt, Hagen oder Hanau! Melden Sie sich! Gerne auch telefonisch, wenn es eilt!
Montag, 13.04.2020 - Roland Kirsten
Dank einer neuen Entscheidung vom 26.03.2020 des Europäische Gerichtshofs (EuGH Rechtssache C-66/19) können Sie wieder einen teuren Kredit widerrufen.
Die Entscheidung betrifft Darlehensverträge, die von den Banken im Zeitraum Juni 2010 bis März 2016 verwendet wurden. Hier kann es sein, dass die Kreditnehmer unzureichend über ihre Widerrufsrechte informiert worden sind.
Kreditverträge von 2010 bis 2016 können betroffen sein!
Die Entscheidung des EuGH betrifft all
die Kreditverträge, deren Widerrufsbelehrungen den folgenden Wortlaut haben:
„Die Frist beginnt nach
Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle
Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens,
Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
Bei dieser Klausel werden nach Ansicht des EuGH die Kreditnehmer nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Der dort verwendete § 492 Abs. 2 BGB enthält selbst nicht die Pflichtangaben. Er verweist nur auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Der Kreditnehmer muss sich damit erst durch eine Reihe von Paragrafen arbeiten, um die für ihn geltenden Angaben herauszufinden. (sog. Kaskadenverweisung)
Kaskadenverweisung unwirksam!
Nach dem EuGH wird der Kreditnehmer damit
nicht ordnungsgemäß informiert. Ihm steht damit nach wie vor ein Widerrufsrecht
zu.
Unsere Bankrechtler hatten ähnlich in früheren Verfahren argumentiert. Allerdings war der Bundesgerichtshof bisher der Meinung, das einem Kreditnehmer die Verweisung zuzumuten sei (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18)
Das hat der EuGH jetzt anders
entschieden.
Damit ist ein Widerruf wieder möglich.
In dessen Folge können zu viel gezahlte Zinsen zurückverlangt werden. Auch eine
Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.
Vor einer Widerrufserklärung sollte man bei Immobiliardarlehensverträgen vorsorglich sicherstellen, dass eine Anschlussfinanzierung gewährleistet ist. Grund ist, dass Banken nach dem Widerruf die Restschuld innerhalb von 30 Tagen zurückfordern können.
Bei Autokreditverträgen erhält der
Kreditnehmer die bisher von ihm gezahlten Raten und eine möglicherweise
geleistete Anzahlung zurück. Im Gegenzug muss er das Auto zurückgeben. Zu
beachten ist hierbei, dass eventuell eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.
Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
In jedem Fall ist eine vorsorgliche rechtliche Beratung zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!
Freitag, 31.01.2020 - Roland Kirsten
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedeutet eine tiefe Zäsur in die persönlichen Lebensverhältnisse. Daher ist es wichtig zu wissen, worauf zu achten ist und welche Rechte Ihnen nach Erhalt der Kündigung zustehen.
- Kündigung genau prüfen!
Unsere erste Empfehlung ist, die Kündigung genau zu prüfen. Stimmen die Daten? Auch wenn es überrascht, selbst große Unternehmen machen bei den Formalien häufig Fehler. Diese Punkte besprechen Sie am besten mit einem versierten Rechtsanwalt im Arbeitsrecht, der bei der Prüfung hilft!
Eine Kündigung ist immer schriftlich auszusprechen. Das Gesetz verlangt das. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam.
2. Fristen prüfen und beachten!
Wenn man gegen eine Kündigung vorgehen möchte, ist die strenge 3-Wochen-Frist für die Einlegung einer Kündigungsschutzklage zu beachten. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als wirksam – d. h., selbst wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung einen Fehler gemacht hat. Man muss also klagen! Dabei helfen Ihnen unsere Anwälte!
3. Gelten die Kündigungsschutzvorschriften?
Die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes finden immer dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate läuft und hat der Arbeitgeber insgesamt mehr als zehn Vollzeitarbeitsplätze (Teilzeitkräfte werden anteilig gerechnet) hat. Der Arbeitgeber hat dann die Pflicht für die Kündigung vor Gericht einen Grund nachweisen zu müssen. Dabei wird zwischen personenbedingten (z. B. Krankheit) oder verhaltensbedingten Gründen (z. B. Fehler bei der Arbeit) unterschieden. Daneben gibt es die sogenannte betriebsbedingte Kündigung, bei der eine Sozialauswahl stattfinden muss. Bei schutzbedürftigen Personengruppen wie Schwerbehinderte, Schwangeren, Betriebsräten und Datenschutzbeauftragten gelten für den Arbeitgeber über den allgemeinen Kündigungsschutz hinausgehende besondere Voraussetzungen für eine Kündigung.
4. Betriebsrat muss gehört werden!
Gibt es bei Ihrem Arbeitgeber einen Betriebsrat, ist dieser vor der Kündigung zwingend anzuhören. Die Kündigung ist sonst unwirksam.
5. Meldung bei der Arbeitsagentur
Jeder Arbeitnehmer hat bei einer Kündigung die Pflicht, sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend zu melden um eventuelle Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu erhalten. Diese Meldung kann auch online erfolgen.
6. Sonstiges : Zeugnis, Urlaub, Überstundenabgeltung
Am Ende eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitsnehmer Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Überstunden und die Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses. Hierfür gelten zum Teil strenge Ausschlussfristen, die greifen, wenn die Ansprüche nicht formal richtig und rechtzeitig geltend gemacht werden.
Diese Hinweise zeigen bereits die Vielschichtigkeit des Themas. Um keine Fehler zu machen, empfiehlt sich die Einschaltung eines im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalts. Dessen Kosten werden regelmäßig von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen. Unabhängig davon rechnet sich die Mandatierung aber auch, weil der Anwaltseinsatz sich in den meisten Fällen wirtschaftlich lohnt.
Gerne beraten unsere erfahrenen Rechtsanwälte Sie bei konkreten Fragen in Frankfurt, Hagen oder Hanau! Melden Sie sich bei diesen wichtigen Dingen! Gern auch telefonisch, wenn es eilt!
Donnerstag, 23.01.2020 - Roland Kirsten
Die Pressenachrichten verheißen nichts Gutes für die viele Mitarbeiter bei den Handelsunternehmen. Danach sind Arbeitsplätze von Kündigungen bedroht!
Für die Mitarbeiter stellt sich schon jetzt die Frage, wie
sie sich im Falle einer Kündigung verhalten sollen. Lohnt eine
Kündigungsschutzklage? Gibt es eine Abfindung? Was sagt der Betriebsrat? Wo
mache ich mich klug?
ALEGOS Rechtsanwälte vertritt seit Jahren Mitarbeiter in vergleichbaren Verfahren. Unsere Rechtsanwälte kennen aber auch die andere Seite auch eigener Anschauung. Das gilt insbesondere für unsere Einzelhandelsexpertise, die auch die Beratung beim Stellenplatzabbau bei großen und nahmhaften Einzelhandelsunternehmen umfasst.
Für den Einzelnen sind die Dinge bei geplanten Entlassungen nur schwer zu fassen. Ist es sinnvoll, den vom Unternehmen zunächst angebotenen Aufhebungsvertrag zu akzeptieren? Oder lohnt sich doch eine Kündigung, weil die Abfindung höher wird? Habe ich einen Anspruch, weil andere mehr erhalten? Diese Fragen stellen sich und sollten seriös beantwortet werden.
Gleiches gilt für die Möglichkeit eines Wechsels in eine Transfergesellschaft. Ist das eine Alternative und was muss beachtet werden?
Auch stellen sich die Fragen nach der Zukunft: Welche Ansprüche habe ich bei der Arbeitsagentur, wann drohen Sperrzeiten? Wie verhalte ich mich richtig? Unsere Kollegen und Fachanwälte prüfen für Sie -immer individuell und sorgfältig Ihre Situation – Ihren Vertrag und machen Ihnen Vorschläge was für Sie konkret eine sinnvolle Lösung ist, wenn die Kündigung drohen sollte. Alegos Rechtsanwälte unterstützen Sie bei drohenden Kündigungen
Sprechen Sie uns lieber früher als später an!
Dienstag, 14.01.2020 - Christoffer Friedrich
In seinem Beschluss vom 06.11.2019 (Az.: 2 Ss-OWi 942/19) hat das OLG Frankfurt klargestellt, dass die Überwachung des fließenden Verkehrs Kernaufgabe des Staates ist.
Sie dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der am Verkehr teilnehmenden Bürger. Sie ist eine hoheitliche Aufgabe, die unmittelbar aus dem Gewaltmonopol folgt und deswegen bei Verstößen berechtigt, mit Strafen und/oder Bußgeldern zu reagieren. Sie ist ausschließlich Hoheitsträgern, die in einem Treueverhältnis zum Staat stehen, übertragen.
In der Folge kann der Staat nicht die Regelungs- und Sanktionsmacht an „private Dienstleister“ abgeben, damit diese für ihn als „Subunternehmer“ ohne Legitimation hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Zuständig für die kommunale Verkehrsüberwachung ist der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde. In dieser Funktion ist er kein kommunales Selbstverwaltungsorgan, sondern Teil der Polizei und unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht des Innenministeriums unterworfen.
Bei der Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs beim Einsatz technischer Verkehrsüberwachungsanlagen ist die Hinzuziehung und Übertragung von Aufgaben an private Dienstleister bzw. Personen, die nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen, nach der Auffassung des Oberlandesgerichts somit ausgeschlossen.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass bei einer Überprüfung der maßgeblichen Ermittlungsakte hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit, welche nur durch einen beauftragten Rechtsanwalt erfolgen kann, nun nicht nur der Qualifikation der die Messung durchführenden Personen, sondern auch deren beruflicher Werdegang eine entscheidende Rolle zukommt.
Bei Fragen rund um dieses Thema stehe ich Ihnen als zuständiger Fachanwalt für Verkehrsrecht bei ALEGOS Rechtsanwälte in Frankfurt am Main und Hanau gerne zur Verfügung.
Montag, 21.10.2019 - Christoffer Friedrich
Wird durch einen Verkehrsunfall ein Pkw beschädigt oder ein Mensch verletzt, ist der Geschädigte oft auf eine schnelle Schadensregulierung angewiesen. Das Auto muss rasch repariert werden, damit es wieder zur Verfügung steht. Auch Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall sollten zeitnah gezahlt werden.
Allerdings kommt es regelmäßig vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nur zögerlich Zahlungen leistet. Dies wird häufig damit begründet, dass noch Ermittlungen erforderlich seien oder die angemeldeten Ansprüche geprüft werden müssten.
Solche Verzögerungen müssen nicht in jedem Falle akzeptiert werden. Deutsche Gerichte billigen den Kfz-Haftpflichtversicherern eine angemessene Überprüfungszeit zu.
Diese beträgt bei durchschnittlichen Fällen vier bis sechs Wochen.
Die Frist beginnt mit der konkreten Bezifferung der Schadenshöhe (z. B. durch Vorlage der Reparaturrechnung).
Lässt sich die Versicherung ohne nachvollziehbaren Grund deutlich mehr Zeit, kann Klage eingereicht werden. Die Kosten des Gerichtsverfahrens hat die Versicherung zu tragen (sofern die Ansprüche des Geschädigten berechtigt waren).
Es kommt häufig vor, dass sich die Versicherung nach Zustellung der Klage dazu entscheidet, den Prozess nicht zu führen. In diesen Fällen wird dann – recht zügig – der eingeklagte Schaden bezahlt, ohne dass ein langes Gerichtsverfahren erforderlich wäre. Die Versicherung übernimmt dann neben dem Schaden auch die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten. Allerdings lässt sich im Vorfeld nur schwer abschätzen, ob die Versicherung nach Zustellung der Klage „einknickt“.
Bei Fragen rund um dieses Thema stehe ich Ihnen als zuständiger Fachanwalt für Verkehrsrecht bei ALEGOS Rechtsanwälte in Frankfurt am Main und Hanau gerne zur Verfügung.
Sonntag, 20.10.2019 - Roland Kirsten
Infolge eines Streiks werden derzeit Flüge an deutschen Flugplätzen wie Dortmund oder Köln annulliert oder starten mit Verspätung. Sowohl bei Ausfall als auch bei einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr können regelmäßig Ausgleichansprüche geltend gemacht werden. Die Fluglinien sind allerdings regelmäßig der Ansicht, dass es sich um “außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der EU-Verordnung über Fluggastrechte handelt. Sie weigern sich deshalb, den betroffenen Fluggästen die vorgesehenen Ausgleichszahlungen zu leisten.
Der Gerichtshof hat dazu bereits durch Urteil am17.04.2018 entschieden, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals nicht unter den Begriff der “außergewöhnlichen Umstände“ fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von sich krank meldenden Arbeitnehmern.
Der EuGH hat dazu festgestellt: Ein „Wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen “außergewöhnlichen Umstand“ dar. Die Fluggesellschaft wird deshalb nicht von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen befreit. Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind vielmehr Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft.
Das bedeutet, daß in diesen Fällen die Ausgleichszahlungen verlangt werden konnten. Auch bei rein unternehmensbezogenen Streikverspätungen oder Ausfällen bestehen regelmäßig Ausgleichansprüche.
Gern prüfen wir, welche Erfolgsaussichten für Sie bei Ihrem konkret gebuchten Flug bestehen. Wir sind in den letzten Jahren in mehreren hundert Verfahren für Fluggäste vor Gericht aufgetreten und verfügen über einen entsprechend breiten Erfahrungsschatz
Dienstag, 08.10.2019 - Roland Kirsten
Verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt sich fort!
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob Banken oder Kreditinstitute von Kunden für die Umschuldung von Immobiliardarlehensverträgen eine zusätzliche Gebühr verlangen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.9.2019 (AZ: XI ZR 7/19) entschieden, dass eine solche Gebühr unzulässig ist. Die Umschuldung von Immobilienkrediten müsse für Bankkunden kostenfrei sein. So sei der Aufwand der Bank mit dem bisher erhaltenen Zins regelmäßig abgegolten.
Wollte bisher ein Kreditnehmer nach Ende der Zinsbindung seine Immobilie bei einer anderen Bank finanzieren und die alten Schulden ablösen, verlangten die betroffenen Banken regelmäßig eine Umschuldungsgebühr unter Verweis auf ihr Preis- und Leistungsverzeichnis.
Dem hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschrieben.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis der Banken den Bankkunden/Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Welche Fälle betraf die angefochtene Klausel?
1. Fall: Der Kunde schuldet durch eine andere Bank um
Die Klausel umfasste zum einen solche Fälle, in denen der Kunde der Bank sein bei dieser bestehendes Darlehen von anderen Kreditinstituten ablösen lässt und der Bank gestellte Sicherheiten dem neuen Finanzierungsinstitut übertragen möchte.
2. Fall: Der Kunde schuldet den Kredit einer anderen Bank bei der beklagten Bank um
Die Klausel umfasste auch den Fall, dass die Bank als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird.
BGH: In beiden Fällen ist eine Gebühr nicht zulässig!
Der BGH hat entschieden, dass der mit einer Umschuldung verbundene Aufwand regelmäßig mit dem vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zins abgegolten ist. Dies gilt auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei einer Bank als Darlehensgeberin bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.
Denken Sie auch an Rückforderungsansprüche!
Zwar ist das Urteil neu, es wirkt sich aber auch auf schon gezahlte Gebühren aus, die Sie zurückfordern könnten.
Sprechen Sie uns an, wenn wir für Sie Möglichkeiten der Rückforderung prüfen sollen. Vorgänge vor 2016 dürften wenig Erfolgsaussichten haben, da die Banken im Zweifel den Verjährungseinwand erheben würden. Ab 2017 dürften hingegen die Erfolgsaussichten steigen.
Mittwoch, 24.07.2019 - Christoffer Friedrich
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Fluggastrechte (Urt. v. 11.07.2019 – Az. C-502/18) erneut gestärkt:
Passagiere können hiernach grundsätzlich auch bei Anschlussflügen außerhalb Europas mit einer nicht-europäischen Fluggesellschaft bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielflughafen ihrer Reise Entschädigung fordern, sofern sie mit einer europäischen Fluggesellschaft in der Europäischen Union gestartet sind.
Im konkreten Fall ging es um eine bei einer tschechischen Gesellschaft gebuchte Reise von Prag nach Bangkok mit Umstieg in Abu Dhabi. Der Flug auf der ersten Teilstrecke, der in der EU begann und von der tschechischen Airline selbst ausgeführt wurde, war pünktlich. Doch der Anschlussflug – im Rahmen eines sogenannten Code Sharing ausgeführt von der Gesellschaft Etihad mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten – hatte am Ende über 8 Stunden Verspätung.
Passagiere verklagten die tschechische Airline auf die nach EU-Recht vorgesehene Entschädigung bei Verspätungen von mehr als drei Stunden. Die Fluggesellschaft wehrte sich mit dem Hinweis, der verspätete Flug sei in der Verantwortung der anderen Fluggesellschaft gewesen.
Das ließen die EU-Richter aber nicht gelten:
Flüge seien auch mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen im Sinne der Fluggastrechte eine Einheit, sofern sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren, erklärte der EuGH. Die tschechische Airline sei zur Zahlung verpflichtet und könne sich dann das Geld von der Partnergesellschaft wiederholen.
Sind Sie von einer Flugverspätung betroffen, beraten wir Sie bei Alegos in unseren Büros in Frankfurt, Hanau und Hagen und sind Ihnen auch telefonisch gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich. Wir sind in diesem Bereich seit Jahren erfolgreich tätig und verfügen über eine hohe Expertise, weshalb wir häufig auch für sogenannte Flugverspätungsportale vor Gericht zur Durchsetzung entsprechender Forderungen auftreten.
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