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Mehr Infos zum Arzthaftungsrecht

Allgemeines zur Arzthaftung aus Sicht von Patienten
Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt so kommt damit rechtlich betrachtet ein Behandlungsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt kein Honorar verlangt oder das Honorar von Dritter Seite, etwa einem Sozialversicherungsträger getragen wird.
Danach ist der Arzt zu einer ordnungsgemäßen medizinischen Behandlung und der Patient (bzw. seine Krankenversicherung) zur Zahlung des ärztlichen Honorars verpflichtet.
Aufgrund dieses Vertrages, eines Dienstvertrages, schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg – Heilung des Patienten kann er nicht zusichern – sondern fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen diese Pflicht, spricht man von einem Kunstfehler, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Pflichten des Arztes
Dem Arzt obliegen Haupt- und Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag.
Die Hauptpflicht des Arztes ist die Behandlung gemäß den Regeln der ärztlichen Heilkunst.
Der Arzt muss alle Maßnahmen ergreifen, um die Beschwerden des Patienten zu erkennen. Dabei muss er alle Maßnahmen und Behandlungen einleiten, die dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Hierzu gehören sowohl die fach- und sachgerechte Diagnose als auch die richtige Behandlung.
Darüber hinaus unterliegt der Arzt verschiedenen Nebenpflichten.
So muss er dem Patienten nachvollziehbar und verständlich erklären, was er im Rahmen der Diagnose und der sich anschließenden Behandlung ärztlicherseits zu tun gedenkt (Aufklärungspflicht).
Der Patient muss über Umfang, Folgen und Risiken diagnostischer Maßnahmen sowie Behandlungen aufgeklärt werden. Hierbei gilt: Je intensiver die körperlichen Eingriffe, desto umfassender ist der Patient durch den Arzt aufzuklären. Dies gilt insbesondere vor Operationen, die überdies ohne ein entsprechendes schriftliches Einverständnis überhaupt nicht durchgeführt werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Notmaßnahmen.
Weitere Nebenpflichten des Arztes sind die vollständige Dokumentation seines Handelns und die Vorlage der Krankenunterlagen zur Einsicht, falls der Patient dies wünscht.
Schadenersatz und Schmerzensgeld
Verstößt ein Arzt schuldhaft gegen seine ärztlichen Pflichten und ergibt sich für den Patienten hieraus ein Schaden (Sachschaden oder Körperschaden in Form von psychischen oder physischen Beeinträchtigungen), so kann sich hieraus ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld ableiten. Schadenersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche können auch nebeneinander geltend gemacht werden.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes dürfen Sie aber keine „amerikanischen Verhältnisse“ erwarten. Die Rechtsprechung ist in Deutschland bisher sehr restriktiv. Zudem kommt es ausschließlich auf Ihren individuellen Fall an, so dass Sie sich nicht ausschließlich von Schmerzensgeldtabellen leiten lassen sollten.
Beweislage
Bei der Durchsetzung dieser Ansprüche stellen sich häufig Beweisprobleme.
Hat der Arzt pflichtwidrig und fahrlässig gehandelt? Ist der Schaden auf ein Handeln des Arztes zurückzuführen?
Dabei können sich ggf. Beweisvorteile für den Patienten ergeben. Stellt sich nämlich heraus, dass eine grobe Pflichtverletzung des Arztes, ein erheblicher Dokumentationsmangel oder ein eklatantes Aufklärungsdefizit vorliegt, muss nicht der Patient den Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden beweisen. Vielmehr muss der Arzt seinerseits beweisen, dass dieser Zusammenhang nicht besteht.
Dies ist in vielen Fällen für den Arzt nur schwer möglich; die Beweislastumkehr deshalb oftmals entscheidend für die Durchsetzung der Ansprüche der Patienten, insbesondere in Prozessen.
Fazit
Bevor Sie selbst irgendwelche Schritte unternehmen, die Ihre Position schwächen könnten, sollten Sie sich von uns beraten lassen.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zu ALEGOS auf und schildern Sie Ihr rechtliches Problem.

